Eine Rentenerin kann zu viel ausgezahlte Rente behalten, wenn die Rentenversicherung zu spät auf den Fehler reagiert. Auch grobe Fahrlässigkeit muss vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Sozialgericht Gießens hervor (S 4 R 451/12).
In dem Fall bewilligte die Regelungen bei der Rente zu kompliziert, die Rentenerklärung zu lang und die zeitlichen Abstände des Geschehens zu groß. Damit liege höchstens Fahrlässigkeit vor, keine grobe Fahrlässigkeit. Außerdem habe die Rentenversicherung zu lange gewartet, um den begünstigen Bescheid aufzuheben. Dazu hat sie ein Jahr Zeit. Da die Rentenversicherung seit 2006 von der Zahlung wusste, war sie 2012 mit der Rückforderung zu spät.
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