In einem Testament muss der Name des Erben genannt werden. Die Kanzlei GRP Rainer erinnert an ein Urteil des Oberlandesgerichtes München (Az. 31 Wx 55/13).
In dem konkreten Fall verfügte der Erblasser, dass die Person erbt, die sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Einen konkreten Name nannte der Verstorbene nicht. Nach seinem Tod konnten sich die Hinterbliebenen nicht einigen, wer sich tatsächlich und in welchem Umfang um den Erblasser kümmerte. Die Erbengemeinschaft klagte.
Das Oberlandesgericht München erklärte das Testament für ungültig. Die Formulierung sei zu vage. Nach Ansicht der Richter werde nicht genau beschrieben welche Art des Kümmerns als Maßstab gelte.
Erblasser bestimmt Erbfolge
Zudem darf der Erblasser nicht anderen die Benennung des Erben überlassen. Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser die Erbfolge selbst vornehmen muss. In diesem Fall passierte dies nicht. GRP Rainer empfiehlt den letzten Willen mit einem Anwalt zu verfassen, da oft Testamente nicht erfüllt werden können. Die Erblasser setzen diese fehlerhaft auf.
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