Pflegebedürftige haben seit Anfang des Jahres einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. So sieht es das Pflegestärkungsgesetz I (PSG) vor. Trotzdem können diese Entlastungsleistungen nicht abgerufen werden, weil die Mehrheit der Bundesländer noch keine gesetzlichen Grundlagen zur Zulassung der Angebote geschaffen hat. Darauf weist der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin hin.
Es gebe derzeit rund 1,8 Millionen Menschen, denen im Schnitt 104 Euro monatlich für ambulante Pflegeleistungen aus der Pflegekasse zustünden. Sei es eine Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Aber auch Haushaltshilfen, Einkaufs- und Botengänge, Hilfe bei Anträgen und Korrespondenzen, Fahr- und Begleitdienste.
"Die Bundesländer müssen endlich ihrer Aufgabe nachkommen und die notwendigen Verordnungen beschließen. Pflegebedürftige benötigen dringend die längst beschlossenen zusätzlichen Leistungen", fordert vzbv-Chef Klaus Müller. Deshalb geht jetzt auch ein Brief an die verantwortlichen Politiker in den betroffenen Ländern raus, mit der Aufforderung einer zügigen Umsetzung.
Lediglich Brandenburg und Niedersachsen haben das Gesetz bislang umgesetzt. Rund 750 Millionen Euro sollen die Pflegekassen durch diese Verzögerung bislang einbehalten haben, so der vzbv. Solange die Länder nicht aktiv würden, könnten die Verbraucher keine Kostenerstattung für diese Leistungen durch die Pflegekasse in Anspruch nehmen.
Dabei steht das PSG II bereits in den Startlöchern. Gerade vom Bundestag verabschiedet und dort als "größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrem Bestehen" gefeiert.
Es sieht ab 2017 für alle Pflegebedürftigen fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen vor und rund 20 Prozent mehr Leistungen, die unmittelbar in die Pflege fließen. Sind in der bisherigen Pflege mehr die körperlichen Gebrechen berücksichtigt worden, so wird künftig auch auf die kognitiven Belange geachtet. Demenzkranke sollen so mehr Geld für die Pflege erhalten.
Bereits ab 1. Januar 2016 soll es wichtige Verbesserungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige geben:
• Die Pflegekassen werden den Bedürftigen und ihren Angehörigen einen festen Ansprechpartner benennen, der sie umfassend beraten soll.
• Der Zugang zu Rehabilitations-Maßnahmen soll erleichtert werden.
• Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz werden stationäre Einrichtungen verpflichtet, mit niedergelassenen Ärzten zusammen zu arbeiten.
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