Die Rückabwicklung von Lebensversicherungen, die Verbraucher noch über das Policenmodell abgeschlossen, ist nicht immer möglich. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (IV ZR 73/13).
Der Kläger hatte 2004 nach der vorzeitigen Kündigung seiner Lebensversicherung weniger vom Versicherer erhalten, als er eingezahlt hatte. Die Versicherung hatte er über das Policenmodell abgeschlossen. Hier schickten die Versicherer den Versicherungsschein mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen nachdem der Verbraucher den Vertrag unterschrieben hatte. Der Verbraucher hatte nach der Einsendung 14 Tage Zeit für den Wiederruf. Der Kläger hielt den Vertrag aufgrund des Modells für unwirksam.
Der Bundesgerichtshof stimmte dieser Einschätzung nicht zu. Das Modell widerspreche nicht den Richtlinien der Europäischen Union. Außerdem habe der Versicherte über Jahre hinweg die Leistungen an den Versicherer gezahlt. Dadurch könne er sich nicht auf eine Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Dies gelte auch, weil der Versicherer ihn ordnungsgemäß über die Widerspruchsmöglichkeit informiert habe und er diese nicht wahrgenommen hatte. Der Versicherer hätte durch den fehlenden Wiederruf und die jahrelangen Zahlungen auf den Bestand des Vertrages vertrauen können. Der Versicherte hätte sich hier treuwidrig verhalten.
Anders sieht es aus, wenn die Versicherer die Kunden beim Policenmodell nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informierten. Der Bundesgerichtshof sieht hier auch Jahre nach Vertragsabschluss noch ein Widerrufsrecht (Az. IV ZR 76/11).
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