Krankenkassen unterscheiden bei Massagen 

Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für rhythmische Massagen nicht tragen. Dies beschloss das Landessozialgericht Hessen (Az.: L 8 KR 93/10).

Bislang hat sich der Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenkassen nicht mit der anthroposophischen Medizin befasst. Eine Kostenübernahme von Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmitteln sei aber nur bei einer Anerkennung möglich. Dies bestätigte nun eine Gerichtsentscheidung.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung der vom Arzt verordneten rhythmischen Massagen. Die Kasse weigerte sich und der Fall landete vor Gericht. Dieses gab der Kasse Recht und berief sich auf ein fehlendes Anerkennungsverfahren des Bundesausschuss. Anstelle von rhythmischen Massagen könnten von der Krankenkasse anerkannte Behandlungsmethoden wie die "klassische" Massage oder Krankengymnastik verordnet werden.

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