Krankenkassen müssen für die Fehlinformationen ihrer Mitarbeiter haften. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) entschied in seinem Urteil, dass Versicherte grundsätzlich auf die Aussagen der Beschäftigten vertrauen können (12 U 105/12).
Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse sicherte einer krebskranken Patientin naturheilkundliche Behandlungen zu. Durch diese Aussage wechselte die Versicherte zu dieser Krankenkasse. Es stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter zunächst die Leistungen aus seinem Privatvermögen zahlte. Erst als die Zahlungen Rückstande aufwiesen, wandte sich die Patientin direkt an die Kasse. Diese lehnte die Behandlungen ab. Die Versicherte klagte daraufhin.
Das OLG urteilte, dass der Versicherte grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der Mitarbeiteraussagen einer Krankenkasse ausgehen kann. Grund hierfür sei, dass der Mitarbeiter ein öffentliches Amt ausübte. Die Kasse haftet damit bei Amtsverletzungen.
Die beklagte Kasse muss nun dem Schadensersatzanspruch der Klägerin teilweise nachkommen. Im vollen Umfang könne der Summe nicht entsprochen werden. Die zum Teil geltend gemachten Kosten seien nie Gegenstand einer ärztlichen Verordnung gewesen.
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