Gesetzliche Krankenversicherungen leisten keinen Zuschuss für Brillen und Kontaktlinsen. Das gilt auch, wenn die Versicherungen diese Option eigentlich bieten wollen. So urteilte das Hessische Landessozialgericht (AZ L 1 KR 56/13 K).
Eine Betriebskrankenkasse beantragte eine Satzungsänderung beim Bundesversicherungsamt. Sie wollte den volljährigen Versicherten bis zu 50 Euro Zuschuss für Brillen und Kontaktlinsen zahlen. Das Bundesversicherungsamt verweigerte die Genehmigung. Es handele sich hier um einen neuen Versicherungsfall. Die Bereichsausweitung dürfe nicht schrankenlos erfolgen.
Die Betriebskrankenkasse klagte. Für sie war die Absage ein Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie. Außerdem hätten andere Bundesländern die gleichen Satzungsregelungen genehmigt. Damit käme es hier zu einer Wettbewerbsverzerrung. Das Hessische Landessozialgericht urteilte gegen die Krankenkasse.
Bei dem Zuschuss für Brillen und Kontaktlinsen handele es sich nicht um die Weiterentwicklung der Regelversorgung. Es sei eine neue Leistung, die zurzeit außerdem bei den gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen sei. Damit könne eine Satzungsänderung nicht genehmigt werden. Die Entscheidungen in anderen Bundesländern spielten hier keine Rolle, da es "keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe".
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