Krankenkassen dürfen nicht mit Rabattgutscheinen für Kaufhäuser oder Freizeitaktivitäten werben. Dies entschied die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin in einem Urteil (S 81 KR 1280/11).
Die AOK Bayern hat ihren Mitgliedern Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Frisörbesuche oder Kaufhäuser. Sechs Ersatzkassen sahen darin einen Wettbewerbsverstoß und klagten.
Das Sozialgericht in Berlin gab den Ersatzkassen Recht. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen zwar miteinander konkurrieren, können sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Laut Gericht sollten sie sich darauf beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Insofern dürfen sie sich auch nur durch besondere Angebote abheben, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.
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