Eine Krankenkasse darf ihren Versicherten nur dann eine Prämie gewähren, wenn diese und die mitversicherten Familienmitglieder im betreffenden Kalenderjahr keine Leistungen der Kasse in Anspruch genommen haben. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 1 A 1/09 R).
Die Daimler Betriebskrankenkasse bietet einen Wahltarif an, bei dem die Versicherten eine Prämienzahlung erhalten, wenn sie nur für Vorsorgeuntersuchungen zum Arzt gehen. 2007 wollte die Krankenkasse ihre Satzung ändern, wonach eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen die jährliche Prämienzahlung um 40 Euro mindern sollte. Zwei entsprechende Behandlungen pro Kalenderjahr sollten die Prämie um 80 Euro verringern und jede weitere sollte eine Prämienzahlung ausschließen. Die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt, genehmigte die Änderung der Satzung jedoch nicht. Daraufhin zog die Daimler BKK vor Gericht.
Staffelprämie ist gesetzeswidrig
Die Kasseler Richter entschieden, dass eine Staffelprämie gegen die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches verstößt. Das Gesetz berechtigt die Krankenkasse nur zu Prämienzahlungen, wenn die Versicherten die Leistungen im betreffenden Kalenderjahr überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip".
Seit 2007 können die Krankenkassen neben den Standardtarifen so genannte Wahltarife anbieten. Die Versicherten übernehmen dabei einen Teil der Behandlungskosten. Wenn sie keine Leistungen beanspruchen, wird ein Teil der Monatsbeiträge erstattet.
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