Wer Krankheitskosten nicht bei seiner Versicherung geltend macht, kann von einer Beitragsrückzahlung profitieren. Allerdings können die Kosten dann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 V 1883/11).
Der Kläger wollte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass Kosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen könnten, wenn der Steuerpflichtige dadurch wirtschaftlich belastet sei. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Steuerzahler Erstattungszahlungen zufließen.
Der Steuerzahler hat gegenüber der Krankenversicherung auf eine Steuererstattung verzichtet und stattdessen die Allgemeinheit an den Kosten beteiligen wollen, urteilte das Gericht. Daher seien die Kosten nicht als zwangsläufig anzusehen und damit auch nicht von der Steuer absetzbar. (optimal-absichern.de)
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