Knieschuss ist kein Arbeitsunfall 

Ein Überfall während der Arbeitszeit stellt nicht immer einen Arbeitsunfall dar. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor (S 5 U 293/12).

In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter einer Bausparkasse. Er wurde während der Arbeits­zeit zuhause überfallen und angeschossen. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Überfalls als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft begründete diese Entscheidung damit, dass der Überfall nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, dass ein Verein die Angreifer geschickt habe. Er arbeitete für diesen privat als Berater.

Das Gericht stimmte der Sicht der Berufsgenossenschaft zu. Der Versicherungs­schutz gelte nur bei einem tätlichen Angriff, wenn die Motive mit der Arbeit zusammenhängen. Der Zeitpunkt des Überfalls reiche nicht aus.

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