Ein Überfall während der Arbeitszeit stellt nicht immer einen Arbeitsunfall dar. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor (S 5 U 293/12).
In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter einer Bausparkasse. Er wurde während der Arbeitszeit zuhause überfallen und angeschossen. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Überfalls als Arbeitsunfall.
Die Berufsgenossenschaft begründete diese Entscheidung damit, dass der Überfall nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, dass ein Verein die Angreifer geschickt habe. Er arbeitete für diesen privat als Berater.
Das Gericht stimmte der Sicht der Berufsgenossenschaft zu. Der Versicherungsschutz gelte nur bei einem tätlichen Angriff, wenn die Motive mit der Arbeit zusammenhängen. Der Zeitpunkt des Überfalls reiche nicht aus.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr