Ein Versicherter klagte aus Datenschutzgründen gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Az.: S 9 KR 111/09).
Auf der eGK sind neben Name und Adresse auch medizinische Angaben gespeichert. Ein Mann aus Wuppertal hatte datenschutzrechtliche Bedenken und wollte ohne elektronische Gesundeheitskarte beim Arzt behandelt werden. In der ersten Instanz ist er gescheitert.
Das Sozialgericht befand, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Befreiung von der eGK habe. Diese sei verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Versicherte selbst über die Informationen darauf bestimme. Die Pflichtangaben seien identisch mit denen auf der bisherigen Gesundheitskarte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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