Kollegen sollten sich untereinander nicht mit Gegenständen bewerfen. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (Az. 13 Sa 269/13)
In dem konkreten Fall warf ein Auszubildender ohne Vorwarnung ein zehn Gramm schweres Wurftgewicht auf seinen Kollegen. Dieser verletzte sich dadurch schwer am linken Augenlid und erlitt bleibende Schäden. Der Geschädigte verklagte den Azubi auf 25.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Gericht entschied für den Kläger. Die Verletzung sei zwar fahrlässig bei der Arbeit entstanden, wäre aber jedoch nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Das Werfen mit Gegenständen gehöre nicht zur Arbeit in einer Autowerkstatt. Somit muss die Berufsgenossenschaft dafür nicht aufkommen. Der Beklagte muss, wenn er keine private Haftpflichtversicherung hat, für den Schaden selbst aufkommen.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr