Keine Belehrung bei Arglist 

Versicherer können bei arglistiger Täuschung von einem Versicherungsvertrag zurücktreten. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 306/13).

In dem konkreten Fall schloss der Versicherungsnehmer über einen Makler eine Kranken- und Pflegeversicherung ab. In den Antrag musste der Versicherungsnehmer sämtliche Krankheiten und Beschwerden aufführen. Dies machte er jedoch nicht. Der Versicherer sendete dem Versicherten darauf nochmals ein Antragsformular zu. In diesem kreuzte der Versicherte viele Fragen nach Krankheiten mit "nein" an. Der Versicherer stellte daraufhin die Police aus.

Der Versicher erfuhr später, dass der Versicherungsnehmer Falschangaben machte und Krankheiten verheimlichte. Das Unternehmen trat von dem Vertrag zurück. Der Versicherer begründete das Vorgehen mit der arglistigen Täuschung des Versicherten. Der Bundesgerichtshof stimmte dieser Auffassung nun zu und urteilte für den Versicherer und damit für den Vertragsrücktritt. Die Klage des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer über die Folgen einer arglistigen Täuschung vor Vertragsabschluss hätte hinweisen müssen, blieb damit ohne Erfolg.

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