Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht bei Betriebsfeiern, die Mitarbeiter organisieren. Zu diesem Urteil gelangt das Bundessozialgericht. (Az.: B 2 U 7/13 R).
In dem konkreten Fall ging es um die Fachassistentin eines Jobcenters. Diese veranstalte mit den Beschäftigten in ihrem Team eine Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit. Die Kosten trugen die Mitarbeiter, welche auch die Feier organisierten. Während der Feier stolperte die Frau über eine Stufe und verletzte sich.
Das Bundessozialgericht entschied nun gegen die Fachassistentin. Bei dem Unfall handele es sich nicht um einen Betriebsunfall. Als Grund nannte das Gericht, dass bei der Feier keine Betriebsleitung dabei war und das Einvernehmen der Betriebsleitung fehlte. Da die Feier allein die Beschäftigten des Teams durchführten, besteht laut Gericht kein gesetzlicher Unfallschutz.
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