Kein Rentenzwang bei Hartz IV 

Hartz-IV Empfänger müssen nicht frühzeitig in Rente gehen. Zu diesem Beschluss gelangte das Sozialgericht Dresden (S 28 AS 567/14 ER).

In dem konkreten Fall ging es um eine 64-Jährige Frau. Diese bezog Hartz IV. Das Jobcenter Dresden forderte die Frau auf vorzeitig in Rente zu gehen. Sie solle sich mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen und Altersrente beantragen. Dabei sollte sie auch in Kauf nehmen, Rentenabschläge zu erhalten.

Die Frau wehrte sich und ging vor Gericht. Dieses entschied für die Klägerin. Das Jobcenter könne zwar eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verlangen, jedoch nur wenn eine "umfassende Interessens­abwägung vorgenommen" wurde. Dies war in diesem Fall nicht geschehen, da das Amt nicht die konkrete Rentenhöhe ermittelt hatte. Daher konnte nicht bestimmt werden, ob eine gekürzte Rente für die Betroffene zumutbar wäre.

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