Kassenärzte, die Geschenke von Pharma-Unternehmen entgegennehmen, machen sich nicht wegen Korruption strafbar. Grund: Sie sind weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Kasse. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Kassel (Az. GSSt 2/11).
Eine Pharmareferentin hatte Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 Euro gegeben. Die Zahlung war als Honorar für fiktive wissenschaftliche Vorträge ausgewiesen. Darüber hinaus sollten die Ärzte bei Verschreibung bestimmter Medikamente am Gewinn beteiligt werden.
Nach Ansicht des BGH handelt es sich dabei jedoch nicht um eine strafbares Verhalten, da Kassenärzte weder Angestellte noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde sind. Die Richter sprechen zwar von "korruptivem Verhalten", dieses wäre aber nach geltendem Recht nicht strafbar. Eine Änderung dessen sei "Aufgabe des Gesetzgebers".
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