Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht für neue Brustimplantate aufkommen. Zu diesem Urteil gelangte das Sozialgericht Berlin (Az.: S 182 KR 1747/1).
In dem konkreten Fall klagte eine Frau. Ihr mussten die minderwertigen Implantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) entnommen werden. Die Entnahme erfolgte aus medizinischen Gründen.
Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, das Einsetzen neuer Implantate zu übernehmen. Die Frau argumentierte, dass das Einsetzen der ersten Silikonkissen aus psychologischen Gründen erfolgte. Daher solle die Kasse auch die neuen Implantate zahlen. Dies sah das Gericht anders.
Schönheitsoperationen seien kosmetische Maßnahmen. Psychologische Erkrankungen seien jedoch nur durch eine Psychotherapie heilbar und nicht durch eine Schönheitsoperation. Die Kasse muss demnach nicht zahlen.

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