Krankenkassen müssen binnen von drei Wochen einen Leistungsantrag beantworten. Ist dies nicht der Fall gilt der Antrag als genehmigt. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über ein Urteil des Sozialgerichtes Dessau-Roßlau (Az. S 21 KR/282/13).
In dem konkreten Fall ging es einen Kassenpatienten. Diese benötigte eine neue Knieprothese. Der Betroffene reichte den Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse ein. Jedoch antwortete die Kasse binnen von drei Wochen nicht auf den Antrag.
Das Gericht urteilte für den Kläger. Die Kassen müssen binnen von drei Wochen einen Antrag prüfen. Ist dies nicht der Fall, gilt der eingereichte Antrag laut "Finanztest" als genehmigt.
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