Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahmen von Umzugskosten, wenn sie aus dem Ausland wieder nach Deutschland zurückkehren. So entschied das Sozialgericht Mainz (S 10 AS 412/12 ER).
In dem Fall ging es um eine in Deutschland lebende Brasilianerin. Sie versuchte in Madeira zusammen mit ihrem Partner eine Existenz aufzubauen. Als die Beziehung scheiterte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte Hartz IV. Dies wurde bewilligt.
Sie beantragte außerdem die Kostenübernahme für den Transport von Umzugskisten von Madeira nach Deutschland. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der zuständige Träger für den Umzug sei das Jobcenter in Madeira. In einem Widerspruch wies die Antragstellerin daraufhin, dass es sich nur um Umzugskisten handele und sie nur ein Darlehen für die Kosten wünsche. Auch dies lehnte das Jobcenter ab.
In der Klage am Sozialgericht Mainz erklärte die Antragsstellerin, dass sich ihre gesamte Habe samt Papieren in den Umzugskisten befände. Ohne die Rückführung sei ein menschenwürdiges Existenzminimum gefährdet. Das Gericht wies den Anspruch ab.
Das Jobcenter in Deutschland sei nicht verantwortlicher Träger für den Umzug. Außerdem sei der Umzug nicht notwendig gewesen. Die in den Kartons befindlichen Gegenstände sind dem Gericht zufolge nicht für das Existenzminimum notwendig. Auß4rdem solle der Zuzug in das deutsche Sozialsystem nicht gefördert werden.
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