Die Kfz-Versicherer Ineas und LadyCarOnline bestreiten auf ihren Internetseiten, dass Kunden trotz der drohenden Pleite ein Recht auf Sonderkündigung hätten. Stattdessen empfehlen die zur niederländischen International Insurance Corporation (IIC) gehörenden Direktversicherer nach Angaben des Nachrichtensenders "n-tv" ihren Kunden, eine zweite Kaskoversicherung abzuschließen und somit die Versicherung teilweise doppelt zu bezahlen.
BdV: Ineas und LadyCarOnline verhöhnen Kunden
Der Bund der Versicherten (BdV) wertet das Verhalten der Versicherungen als Einschüchterungsversuch, die ca. 50.000 deutschen Kunden von ihrem außerordentlichen Sonderkündigungsrecht abzuhalten. "Und dann empfiehlt er obendrein, seine Versicherungsnehmer mögen eine zusätzliche Kaskoversicherung abschließen. Mehr Kunden-Verhöhnung geht nicht“, sagt Lilo Blunck vom BdV.
Laut Blunck können Versicherte trotz gegenteiliger Behauptung von IIC in diesem Fall von ihren außergewöhnlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Der Versicherungsombudsmann Günter Hirsch vertritt laut BdV ebenfalls diese Einschätzung. Auch die Verbraucherzentralen sowie der ADAC weisen auf das Sonderkündigungsrecht hin.
Was passiert im Schadensfall
Fügt ein Kunde von einer der beiden Versicherungen einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zu, so werden die Haftpflichtansprüche von der Verkehrsopferhilfe, dem Garantiefonds der deutschen Kfz-Haftversicherer bezahlt. Allerdings müssen Kunden mit einem Selbstbehalt von 2.500 Euro rechnen. Haftpflicht- wie Kaskoansprüche sind weiterhin über die Internetseiten der Versicherer einzureichen. Kaskoschäden sollen aus den Mitteln der IIC bezahlt werden. Ob diese in vollem Umfang erstattet werden können, prüft derzeit der Insolvenzverwalter. Unter Umständen können Kunden auf den Kosten sitzen bleiben.
Bei Versicherungswechsel wird Schadensfreiheitsklasse neueingestuft
Wer sich für einen Wechsel entscheidet, muss mit einer Neueinstufung bei den Schadenfreiheitsklassen rechnen. "Deshalb sollten Sie von Ineas eine Bestätigung zu Ihrem Schadenfreiheitsrabatt verlangen und an den neuen Versicherer weitergeben", rät Blunck.