Wer Sozialhilfe bezieht, darf die Hausratversicherung nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Das hat das Sozialgericht Hamburg entschieden (Az.: S 9 SO 348/07).
Geklagt hatte ein Mann, der neben der Grundsicherung ein geringes Einkommen von 180 Euro brutto im Monat bezog. Für eine Hausratversicherung verlangte er die Anrechnung der Jahresbeiträge in Höhe von 25 Euro. Der Leistungsträger lehnte das ab. Da der Betroffene bereits Leistungsempfänger gewesen sei als er die Hausratversicherung abschloss, verschaffe er sich dadurch einen Vorteil.
Die Behörde berief sich auf das Sozialgesetzbuch XII. Darin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Anrecht auf Anrechnung grundsätzlich nur bei einer privaten Haftpflichtversicherung besteht. Darin ist jedoch auch festgelegt, dass Beiträge für eine bestehende Hausratversicherung angerechnet werden müssen, wenn sie in der Höhe angemessen sind. Als angemessen gilt eine Versicherungssumme von 650 Euro pro Quadratmeter.
Die beklagte Behörde argumentierte, wenn der Kläger seinen Hausrat verliere, könne er ja immer noch eine Neuanschaffung beantragen. Genau hier hakten die Hamburger Richter ein. Sie wiesen darauf hin, dass es für den Leistungsträger sogar günstiger sei, wenn er den Antrag des Klägers anerkennt. Kommt es zu einem Verlust des Hausrats, muss der Versicherer den Schaden zahlen und nicht die öffentliche Hand.
Die Richter legten jedoch fest, dass diese Entscheidung im Einzelfall zu prüfen ist. Das bedeutet: Zieht der Kläger um, muss er auch die Anrechnung der Beiträge zu seiner dann neuen Hausratversicherung erneut beantragen.