Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass ein privat Krankenversicherter, der Hartz IV bezieht, von der zuständigen Behörde die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen kann (Az.: B 4 AS 108/10 R).
Der Kläger, der selbstständig war und dann Arbeitslosengeld II (ALG II) bezog, konnte als Hartz-IV-Bezieher nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Vielmehr musste er seine private Krankenversicherung in Höhe von 207,39 Euro pro Monat weiter bezahlen. Im für Hartz IV maßgeblichen Gesetz, dem SGB II, findet sich keine Regelung, ob solche Kosten erstattungsfähig sind.
Regelungslücke für Privat Krankenversicherte
Das Bundessozialgericht sah hier eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte würden die Kosten laut Gesetz übernommen. Den Richtern zufolge spreche einiges dafür, dass auch die Kosten für privat Krankenversicherte in voller Höhe übernommen werden müssen.
In der Gesetzesbegründung fänden sich Hinweise darauf, dass zumindest ein "bezahlbarer Basistarif" erstattet werden solle. Auch würden Beiträge für die private Krankenversicherung in Fallgestaltungen übernommen, in denen dadurch der Eintritt in Hartz IV vermieden werden kann.
Existenzminimum von Hartz-IV-Emfpängern bedroht
Außerdem wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter Hartz-IV-Empfänger betroffen, wenn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht erstattet würden. Deswegen müsse die gesetzliche Regelung, wonach Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte übernommen werden, auch auf privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger angewendet werden. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung der beklagten Behörde zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe, so das Gericht.
PKV-Verband begrüßt Entscheidung
Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) begrüßte die Entscheidung des Bundessozialgerichts. "Das Urteil schafft endlich Klarheit zu Gunsten der Hilfebedürftigen: Zu ihrem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehört ein angemessener Krankenversicherungsschutz. Dementsprechend müssen die Sozialbehörden bei Privatversicherten die dazu nötigen Beiträge übernehmen", sagte PKV-Direktor Volker Leienbach.
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