Ein Badeverbot wegen Haien stellt keinen Reisemangel dar. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) tritt hier auch die Reiserücktrittversicherung nicht in Kraft.
Die Deutsche Anwaltsauskunft informiert über ein Urteil des Amtsgerichtes München (Az: 242 C 16069/12). Ein Ehepaar klagte, da sie wegen eines Haiangriffes einige Badestrände während ihres Urlaubes nicht nutzen konnten. Die beiden wollten die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück.
Das Gericht wies die Klage zurück. Die Reise sei nicht mangelhaft und der Reiseveranstalter sei nicht dazu verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Gleiches gilt auch bei Reisekostenrücktrittsversicherungen. Ein gesperrter Badestrand stellt keinen Mangel dar. Laut GDV gelten nur persönliche Gründe, wie etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Trauerfall. Bei diesen Gründen erstattet die Versicherung den Preis.
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