Im Herbst beginnen die Blätter von den Bäumen zu fallen. Hier hat man damit zu rechnen, dass nasses Laub auf öffentlich genutzten Wegen liegt. Grundstücksbesitzer sind dafür zuständig, regelmäßig zu fegen, wenn dies ausdrücklich nicht die Stadt bzw. die Gemeinde übernimmt. Wer die Wege nicht räumt und hierfür verpflichtet ist, kann für Schäden haftbar gemacht werden.
Regelmäßiges Kehren ist ein Muss
Es ist nicht entscheidend, wer Eigentümer der Bäume, sondern der Wege ist. Diese Person bzw. der beauftragte Dritte hat eine Verkehrssicherungspflicht. Daher sind auch die gefallenen Blätter zu fegen, die vom Nachbarn herübergeweht sind. Damit das Laub nicht rutschig und gefährlich wird, muss der Verantwortliche in regelmäßigen Abständen kehren.
Notfalls ist öfter der Besen in die Hand zu nehmen
Wenn sehr viele Blätter fallen, ist es möglich, dass man jeden Tag häufig zu fegen hat. Hier hat der Zuständige eventuell ebenso am Samstag das Laub zu beseitigen, wenn er an möglichen Unfällen keine Mitschuld tragen möchte, so das Urteil 9 U 170/04 des Hammer Oberlandesgerichtes.
Bei Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung
Verunglückt ein Fußgänger trotz regelmäßigen Kehrens durch die Mieter, kommt die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung für den Schaden auf.
Kommt der Hauseigentümer der Pflicht aber nicht nach, kann die Versicherung die Übernahme des Schadens verweigern.