Haftpflicht: Volljähriges Kind und nun? 

Haft­pflicht­versicherungen schützen die komplette Familie. Dies ändert sich jedoch mit der Volljährigkeit der Kinder. Die LVM-Versicherungsagentur Basler und Kuhlmann erinnert an die Besonderheiten dieser Familienversicherung.

Volljährige Kinder müssen sich grundsätzlich selbst versichern. Jedoch gibt es Ausnahmen. Nach Angaben der Versicherungsagentur bleibt der Schutz für volljährige Kinder solange bestehen, wie diese sich in einer Schul- und anschließenden Berufsausbildung befinden.

Auch während des freiwilligen Zivil- und Wehrdienstes gilt der Schutz über die Familienversicherung. Die Wartezeiten zwischen Schulentlassung und Beginn der Berufsausbildung wirken sich nicht negativ auf die Versicherten aus, sofern diese Wartezeiten nicht länger als ein Jahr dauern.

Mitversicherung gilt während der Ausbildung

Laut der Versicherungsagentur gilt der Schutz also meist, bis das volljährige Kind ausgebildet ist und eine eigene Arbeit ausübt. Bei einigen Versicherern entscheidet das Lebensjahr. So kann die Mitversicherung bis zum 26. oder auch bis zum 30. Lebensjahr beschränkt sein.

Die Haftpflicht haftet auch unabhängig von dem Wohnort des Kindes. Dieses muss nicht weiterhin im elterlichen Heim leben, um den Schutz zu erhalten. Verbraucher wenden sich am Besten an den Versicherer und informieren sich über die Bestimmungen.

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