Grundsatzurteil zur betrieblichen Altersvorsorge 

In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass Versicherungstarife, die eine Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre vorsehen, auch in der betrieblichen Altersvorsorge zulässig sind (3 AZR 17/09). Darüber informiert der Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV.

Bei der sogenannten Zillmerung werden Abschlusskosten einer Versicherung (wie z. B. Provision, Verwaltungskosten, etc.) mit den ersten Jahren der Beitragszahlung verrechnet, unabhängig davon, wie lange der Vertrag anschließend noch fortgeführt wird.



Im Streitfall verließ der Arbeitnehmer nach sieben Jahren das Unternehmen und bekam nur einen Teil der einbezahlten Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge raus. Von seinem ehemaligem Arbeitgeber forderte der Kläger daraufhin die Nachzahlung des einbehaltenen Lohnes. Das BAG wies die Klage ab. Es befreite den Arbeitgeber aber nur von einer Lohnnachzahlung, schreibt die "Süddeutsche Zeitung" (SZ). Deshalb unterlag der Arbeitnehmer in letzter Instanz. Unter Umständen könne der Arbeitgeber jedoch dazu verpflichtet werden, die Betriebsrente aufzustocken.

Durch Entgeltumwandlung wird dem Beschäftigten ein Teil seines Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge direkt vom Bruttolohn abgezogen. Dadurch fallen weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an.

Ende 2007 hatten laut GDV rund 17,5 Millionen oder 64 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland einen Anspruch auf Betriebsrente, 12,3 Millionen in der Privatwirtschaft und 5,2 Millionen im öffentlichen Dienst.

Immer wieder wurden gezillmerte Versicherungsverträge in der betrieblichen Altersvorsorge kritisiert, da sie bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oft mit finanziellem Verlust einhergehen.

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