Kranke, die mit Krankengeld rechnen können, müssen auch Krankengeld bekommen, wenn sie sonst auf Hartz IV angewiesen wären. Das hat das Landessozialgericht Bayern jetzt entschieden (Az.: L 5 KR 271/11 B ER).
Das Landessozialgericht hatte im Streit zwischen einem Krankenpfleger in einer Justizvollzugsanstalt und seiner Krankenkasse zu entscheiden. Die behandelnde Ärztin hatte den Mann arbeitsunfähig geschrieben. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen kam jedoch zu dem Schluss, dass der Betroffene auf einer anderen Position weiterarbeiten könne.
Krankenkasse: Patient kann von Hartz IV leben
Mit dem Hinweis auf das Gutachten des medizinischen Dienstes setzte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld aus bis zur Entscheidung, ob dem Patienten überhaupt Krankengeld zustehe. Der Patient könne ja von Hartz IV (Arbeitslosengeld II) leben, meinte die Krankenkasse.
Gericht: Bei begründetem Anspruch auch übergangsweise Krankengeld
Das Landessozialgericht hielt dies für "nicht sachgerecht". Wenn ein Anspruch auf Krankengeld vermutlich begründet sei, dürfe der Kranke nicht vertröstet werden, bis dieser Anspruch letztlich geklärt ist, entschieden die Richter. Zumal dem Versicherten Nachteile auch beispielsweise in Arbeitslosen- oder Rentenversicherung entstehen. Die Richter stärkten damit die Position von Kassenpatienten im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, also bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Die Richter fürhten aus: Die Feststellung des Medizinischen Dienstes begründe keinen Zweifel an der Entscheidung der Ärztin. Für die Arbeitsunfähigkeit hätte nicht auf die Tätigkeit als Krankenpfleger "als solche" abgestellt werden dürfen, sondern auf die beruflichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes
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