Ein gemeinsames Testament darf nach dem Tod eines Partners nicht verändert werden. Dies urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-15 W 134/12). Der Versicherer ARAG wies darauf hin.
Die Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Partners ist nicht möglich. Es sei denn in dem Testament ist ausdrücklich eine Änderungsmöglichkeit durch den lebenden Partner erfasst. Zu diesem Urteil gelangte das Oberlandesgericht Hamm.
In dem Fall starb der Mann vor seiner Frau. Die beiden hatten ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich wechselseitig als Erben ein. Die beiden Töchter des Mannes aus erster Ehe waren als Schlusserben bedacht. Nach dem Tod des Mannes klagte bereits eine der beiden Töchter ihren Pflichtteil ein. Die Ehefrau änderte später das Testament. Sie setzte ihre eigene Tochter als Miterbin ein.
Nach dem Tod der Frau verlangte jedoch die zweite Tochter aus der ersten Ehe des Mannes den alleinigen Erbschein. Das Gericht entschied für die Tochter. Ein Testament sei ohne Änderungsklausel nach dem Tod eines Partners nicht veränderbar.
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