Angehörige von Pflegebedürftigen sind gesetzlich unfallversichert. Zu diesem Urteil gelangte das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 2 U 516/11).
In dem konkreten Fall klagte die Schwiegertochter eines Pflegebedürftigen. Sie sollte für den Betroffenen Geld abheben. Auf dem Weg vom Auto zum Geldautomaten stürzte sie und verletzte sich.
Das Gericht entschied für die Frau. Nicht nur die Pflege daheim sei unfallversichert, sondern auch der Einkauf für den Pflegebedürftigen. Der Schutz reicht auch bis zum Geldautomaten, wenn ein Angehöriger Geld für den Betroffenen an diesem Automaten abhebt.

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