Wer größere Mengen Bargeld abhebt und den Verbleib des Geldes nicht belegen kann, darf sich nicht wundern, wenn das Finanzamt Kapitalerträge vermutet und besteuert. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte ein Paar 1998/99 Bargeld in Höhe von 732.000 Euro abgehoben. Der Betrag war für einen Hauskauf in Spanien gedacht, bei dem der Käufer einen Teil der Summe in Bar haben wollte. Zu dem Immobiliengeschäft kam es dann aber nicht.
Statt das Geld wieder auf das Konto einzuzahlen hatten die Kläger es nach eigenen Angaben im Haus aufbewahrt und privat verwendet. Das zuständige Finanzamt vermutete nun, das Geld sei angelegt, schätzte für die Jahre 1999 bis 2001 Kapitaleinkünfte in Höhe von 3 Prozent und forderte die vermutete Steuer nach. Dagegen klagten die Besitzer des Geldes. Da sie jedoch keine Belege beibringen konnten, aus denen die Verwendung des Geldes hervor ging, wurde die Klage abgewiesen. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzgericht vollkommen korrekt gehandelt hatte.