Ein testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe. Zu diesem Beschluss gelangte das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 15 W 88/13).
In dem konkreten Fall verfasste die Erblasserin mit vier Kindern ein handschriftliches Testament. Sie beschloss in dem Testament, dass ihr ältester Sohn erben sollte. Sollte dieser kinderlos versterben, bestimmte sie ihren zweitgeborenen Sohn als Erben.
Der ältere Sohn starb kinderlos. Der Zweitgeborene beantragte daraufhin den Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Gericht wies den Antrag zurück. Dem Testament sei die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Begriff reicht nicht aus
Zwar ginge das Gericht davon aus, dass die Erblasserin die juristischen Begriffe nicht korrekt nutze. Auch habe sie keine Verfügungsbeschränkung bestimmt. Zudem reiche der Begriff Ersatzerbe nicht aus, da weder durch die äußeren Umstände noch durch den Inhalt des Testaments auf den Willen der Erblasserin zu schließen sei. Dadurch trete der Ersatzerbfall nicht ein.
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