Die Hausratversicherung muss bei Einbruch nicht zahlen, wenn der Dieb durch eine Katzenklappe in die Wohnung eindringt. An dieses Urteil des Amtsgericht Dortmunds erinnert der Versicherer ARAG (Az.: 433 C 10580/07).
In dem Fall brachen Einbrecher laut Aussagen des Verbrauchers über das Fenster in die Erdgeschoßwohnung ein. Sie öffneten das Fenster, indem sie durch die Katzenklappe griffen. Der Versicherte gab an, dass die Diebe mehrere teure Gegenstände entwendeten. Er verlangte die Regulierung des Schadens durch die Hausratversicherung.
Die Versicherung lehnte dies ab. Sie hielt das Verhalten des Versicherten für grob fahrlässig. Das Gericht stimmte dieser Einschätzung zu. Da der Versicherte den verstellbaren Fenstergriff nicht schloss, konnten die Einbrecher den Griff über die Katzenklappe erreichen. Der Versicherte hätte erkennen können, dass hier Einbruchsgefahr bestand. Außerdem wies das Gericht daraufhin, dass der Kläger den Wert der Gegenstände nicht ausreichend beweisen konnte.
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