Es besteht ein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, auch wenn das festgelegte Alter überschritten ist. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 3 AZR 69/12).
In dem Fall klagte eine 55-jährige Frau. Diese arbeitete zehn Jahre in einem Unternehmen. Sie nahm diese Tätigkeit auf, als sie bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatte. Jedoch sagte man ihr eine betriebliche Altersvorsorge zu, wenn sie zehn Jahre die Arbeit ausübt. Der Vertrag sagte jedoch auch aus, dass die Vorsorge nur dann gilt, wenn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Der Klägerin klagte gegen die Versagung der Altersvorsorge, da sie nach der Beendigung der zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht. Durch diese Klausel seien alle Arbeitnehmer ausgeschlossen, die mit Vollendung des 45. Lebensjahr bei der Firma die Arbeit aufnahmen. Dies stelle eine Altersdiskriminierung dar und eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung.

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