Bundessozialgericht: Abschläge bei Renten zulässig 

Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, wird auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt. Wie der Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilt, gilt das Gleiche bei Hinterbliebenenrenten, die bei Tod eines Angehörigen vor dem 60. Lebensjahr gezahlt werden. Das entschied nun der 5. Senat des Bundessozialgerichts.

Die heutigen Entscheidungen stehen in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Die für Rentensachen zuständigen Senate können nun auf eine einheitliche Rechtsauffassung verweisen in der Frage über die Rechtmäßigkeit der Rentenkürzungen um 10,8 Prozent.

Das Bundessozialgericht folgte damit nicht der Position des 4. Senats. Dieser entschied im Mai 2006, dass die Praxis der Abschläge durch die Rentenversicherungsträger rechtswidrig sei. Die aus diesem Grund ausgesetzten rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren sollen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nun schnell zum Abschluss gebracht werden.

Sofern allerdings gegen die heutigen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt würde, wäre zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, betonte der Rentenversicherungsträger in einer offiziellen Mitteilung.

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