Das Bundeskabinett hat Gesetzesänderungen zu versicherungsrechtlichen Themen beschlossen. Betroffen sind insbesondere privat Versicherte und Kunden insolventer Kfz-Haftpflichtversicherungen.
Mit den beschlossenen Gesetzesentwürfen sollen die Rechte der Versicherten gestärkt werden. Das sind die Änderungen in der Übersicht:
Einsicht auch ohne Arzt
Bisher konnten privat Versicherte nur über einen Arzt oder Anwalt Einsicht in ihre Unterlagen erhalten. Zukünftig können sie ihre Daten auch alleine einsehen, solange dem keine therapeutischen oder sonstigen Gründe entgegen stehen.
Kein Wechsel aus Unisex-Tarifen
In der privaten Krankenversicherung soll aus Unisex-Tarifen nicht in herkömmliche Tarife gewechselt werden können. Anders herum ist ein Wechsel möglich. Ohne diese Einschränkung würden Unisex-Tarife "nicht funktionieren", da sich Versicherungsnehmer stets den für sie günstigsten Tarif aussuchen könnten.
Auskunftspflicht private Krankenkasse
Privat Versicherte können von ihrer Krankenkasse Auskunft darüber verlangen, ob diese für eine geplante Behandlung die Kosten übernimmt. Erhalten sie nach spätestens zwei Wochen keine Auskunft, entspricht dies einer Zusage. Der Anspruch besteht, wenn die Behandlungskosten wahrscheinlich einen Betrag von 2.000 Euro überschreiten würden.
Insolvenz der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei der Insolvenz einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften. Bisher haftet er nur bis zur Mindestversicherungssumme.
Damit sollen Versicherungsnehmer einer insolventen Versicherung geschützt werden, wenn sie nach einem Unfall existenzbedrohenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sind. Ansprüche gegen sie sind dann auf 2.500 Euro beschränkt.

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