Blinde Menschen haben einen Anspruch auf einen Blindenhund. Der Versicherer ARAG erinnert an ein Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz (Az.: L 5 KR 99/13).
In dem konkreten Fall klagte eine Frau. Diese bekam von der Krankenkasse einen Blindenstock und einen entsprechenden Anleitungskurs dazu. Da aber die Frau keine pflegenden Angehörigen oder Familienmitglieder hatte, beantragte sie einen Blindenhund bei der Krankenkasse.
Diese verweigerten der Klägerin den Hund. Schließlich sei die Betroffene ortskundig. Daher reiche der Blindenstock. Das sah das Gericht anders. Gefahren, wie Radfahrer oder Fußgänger könne die Frau trotz Stock nicht erkennen. Daher sei ein Hund notwendig. Zudem lag die Sehstärke der Frau bei unter fünf Prozent. Dies rechtfertige weiterhin die Haltung eines Blindenhundes.

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