Auch das höchste deutsche Zivilgericht hat nun bestätigt, dass auch homosexuellen Partnern eine Hinterbliebenenrente des öffentlichen Dienstes zusteht. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, steht homosexuellen Paaren bei Tod eines Partners die gleiche Hinterbliebenenversorgung wie Ehepaaren zu. Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof noch anders entschieden. Diese Rechtsprechung wurde nun aber ausdrücklich aufgegeben.
Grund hierfür war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009. Damals hatte das Gericht in der Benachteiligung der homosexuellen Paare einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gesehen.
Dieser Vorgabe musste sich nun auch der BGH beugen. Mit seinen Entscheidungen passten die BGH-Richter ihre Rechtsprechung an die - für sie bindenden - Vorgaben des Bundesverfassunsgerichts an.
Foto: © Markus Schieder/FOTOLIA
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr