Die nachgelagerte Besteuerung von Renten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern der Rentner dabei nicht zweimal Steuern zahlen muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: X R 53/08).
Im Streitfall hatte ein selbstständig tätiger Wirtschaftsprüfer geklagt, weil seine Altersrente ab Juli 2005 nachgelagert besteuert wurde, obwohl er für seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen mehr Steuern zahlen musste als ein Angestellter. Das verstoße gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
Öffnungsklausel gilt für Beiträge oberhalb der Bemessungsgrenze
Mit seiner Entscheidung gab der BFH dem Kläger Recht. Da der Wirtschaftsprüfer Rentenbeiträge oberhalb der gesetzlichen Bemessungsgrenze eingezahlt habe, können Renten im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel weiterhin mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsgrenze liegen. Beiträge bis zur Bemessungsgrenze werden generell nachgelagert besteuert.
Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 werden Renten nachgelagert, also bei der Auszahlung, besteuert. Mit der Öffnungsklausel können Renten weiterhin nach dem günstigeren und bis Ende 2004 gültigen Ertragsanteil besteuert werden, wenn die bis 2004 gezahlten Beiträge über den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen.
Keine Doppelbesteuerung bei der nachgelagerten Besteuerung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes handelt es sich beim Alterseinkünftegesetz um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsreglung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.