Unfallversicherer tragen bei Einschränkungen von Leistungen die volle Beweislast. So entschied der "Ärztezeitung" zufolge der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 70/11).
Bei der Klage ging es um den Tod eines Mannes, bei dem unklar war ob der Tod durch einen Unfall oder zumindest teilweise durch eine Herzerkrankung verursacht wurde. Die Unfallversicherung weigerte sich die Unfallleistung zu erbringen. Sie sah die Todesursache in der Herzerkrankung.
Nach einer Klage der Ehefrau entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass der Versicherer die halbe Leistung erbringen müsse. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf. Laut dem BGH liegt die volle Beweislast bei Leistungseinschränkungen beim Versicherer.
In diesem Fall müsse der Versicherer beweisen, dass der Tod des Mannes mindestens zu 25 Prozent auf die Herzerkrankung zurückzuführen ist. Nur dann könne eine Leistungskürzung erfolgen. Der Fall muss nun noch einmal vom Oberlandesgericht geprüft werden.
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