Wer nach einer Tagung nachts betrunken stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn hervor (Az. S 6 U 1404/13).
In dem konkreten Fall ging es um einen 58-jährigen Mann. Dieser nahm im April 2010 an einer dreitägigen Betriebsversammlung teil. In der Nacht nach dem ersten Tagungstag stürzte der Mann. Er erlitt Verletzungen an Kopf und Lunge, an welchen er noch heute leidet. Der Geschädigte hatte zudem einen Promillespiegel von 1,99 Promille.
Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall an. Grund sei, dass der Kläger alkoholisiert gewesen wäre. Zudem könne man nicht beweisen, dass er einer "betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei."
Fußganger haben keine Promillegrenze
Das Sozialgericht sah dies jedoch anders und entschied für den Kläger. Demnach habe der Kläger bei dem "geselligen Beisammensein" auch über dienstliches gesprochen. Selbst wenn er private Gespräche geführt hätte, sei bei diesen beruflichen Tagungen eine klare Trennung zwischen beruflich und privat nicht möglich. Weiterhin gelte für Fußgänger keine feste Promillegrenze. Der Unfall sei auch nicht konkret auf den Alkoholkonsum zurückzuführen. Der Sturz sei daher als Arbeitsunfall anzusehen.