Betriebsrente: Kein Aufschlag nach drei Jahren 

Ein Unternehmen muss laut Gesetz alle drei Jahre die Höhe der Betriebsrenten für frühere Mitarbeiter überprüfen und dann nach Ermessen über eine Rentenanpassung entscheiden. Das Unternehmen kann gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts die Anpassung der Renten ganz oder teilweise ablehnen, wenn die Firma dadurch übermäßig belastet werden würde (Az.: 3 AZR 502/08).

Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen die Rentenanpassung nicht aus den Erträgen des Unternehmens und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufbringen kann. Demzufolge kommt es nach Auffassung der Erfurter Richter auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an.

Unternehmen ebenso wie Rentner- und Abwicklungsgesellschaften sind folglich nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz zu erbringen. Ein Rentner aus Nordrhein-Westfalen hatte auf die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust geklagt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Foto: © HHS/Pixelio

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