Findet die Betriebsfeier auf einem Weihnachtsmarkt statt, sind Unfälle von der Berufsgenossenschaft versichert. Dies gilt auch für den Hin- und Rückweg, berichtet das Versicherungsunternehmen ARAG.
Arbeitnehmer sind allerdings nur dann versichert, wenn es sich beim Weihnachtsmarktbesuch ausdrücklich um eine Betriebsfeier handelt. Dafür muss sie vom Unternehmen veranstaltet, gefördert oder zumindest genehmigt sein. Außerdem muss die Feier allen Beschäftigten offen stehen.
Ausnahmen beenden Versicherungsschutz
Ist starker Alkoholkonsum Grund für den Unfall, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. dies entschied das Hessische Sozialgericht (Az.: L 3 139/05). Eine weiter Ausnahme besteht, wenn der Chef die Feier offiziell beendet und nach Hause geht. Auch damit endet der Versicherungsschutz, urteilte das Sozialgericht in Frankfurt am Main (Az. S 10 U 2623/03).
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