Betreute Kinder sind in Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert. Zu diesem Urteil gelangte das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 1 U 461/12).
In dem konkreten Fall ging es um ein vierjähriges Kind aus Wuppertal. Dieses hatte sich während der Betreuung durch eine Tagesmutter am Arm mit heißem Tee verbrüht. Mit der Tagesmutter bestand ein privater Vertrag zur Betreuung. Diesen schlossen die Eltern des Kindes mit der Betreuerin privat.
Das Kind erlitt schwere Verletzung. Es musste mehrere Tage stationär behandelt werden. Zudem erhielt es eine Hauttransplantation. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erkannte den Fall als Unfall an. Die Kasse deckelte damit sämtliche Kosten. Die Tagesmutter galt daher als nicht haftbar.
Eltern verlangten Schmerzensgeld
Die Eltern des Kindes sahen dies jedoch anders und wollten den "Fall privatrechtlich abwickeln". Grund hierfür waren die Schmerzensgeldansprüche, die die Eltern gegen die Tagesmutter geltend machten.
Das Gericht folgte der Argumentation der Eltern nicht. Die Kindertagespflege sei seit 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt. Auch wenn die Betreuung ohne Jugendamt zustande kam, gilt der Schutz. Die einzige Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallschutz sei laut Gericht eine behördliche Betreuungserlaubnis der Tagesmutter. Ist diese vorhanden, fallen Schadensfälle in die gesetzliche Unfallversicherung.
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