Sport-, Jugend- oder Feuerwehrvereine können ihre Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht für Gesundheitsschäden in der Folge eines Osterfeuers in die Pflicht nehmen. Verletzt sich ein Teilnehmer, greift die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Vereins nämlich nur dann, wenn die Veranstaltung dem satzungsgemäßen Zweck dient.
Das ist beim Osterfeuer nur gegeben, wenn zum Beispiel ein Traditions- oder Heimatverein sich laut Satzung um die Ausrichtung eines Osterfeuers kümmert, rät der Verein "Deutsches Ehrenamt" zum Osterfest. Dient die Veranstaltung also nicht dem Vereinszweck, ist eine zusätzliche Absicherung nötig. Fehlt ein Schutz vor dem persönlichen Haftungsrisiko, haftet der Vorstand im Ernstfall mit seinem Privatvermögen.