Autowaschen: Verletzung kein Arbeitsunfall 

Ein Sturz beim Autowaschen ist kein Arbeitsunfall. Das geht aus einer Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts hervor (L 17 U 180/12).

Im dem Fall stürzte ein Selbständiger beim Autowaschen und verletzte sich dabei das Bein. Er war auf dem Weg von seiner Lotto-Bezirksstelle zu seiner Drogerie. Er unterbrach den Weg, um das Auto zu waschen.

Das Landessozialgericht entschied, dass es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall handele. Die gesetzliche Unfallversicherung sei hier nicht verantwortlich. Das Autowaschen gehöre nicht zur versicherten Unternehmertätigkeit. Außerdem sei das Autowaschen nicht für die Weiterfahrt nötig. Weiterer Grund: Der Versicherte nutze das Auto weitgehend privat.

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