Wer seine Autoschlüssel nicht sicher verwahrt, hat im Falle eines Autodiebstahls keinen Anspruch auf vollen Schadenersatz. Dies entschied der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10 U 1292/11).
Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Seniorenheims ihren Autoschlüssel offen in einem unverschlossenen Raum deponiert. Das Auto wurde gestohlen und tauchte erst später in beschädigtem Zustand wieder auf. Die Frau wollte die vollen Kosten von ihrer Versicherung erstattet haben.
Laut Gerichtsurteil muss die Kfz-Versicherung nur einen Teil des Schadens zahlen. Grund dafür sei das grob fahrlässige Verhalten der Mitarbeiterin. Sie hätte wissen müssen, dass sich auch Fremde in dem Seniorenwohnheim befinden können. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihren Schlüssel in einem Spind oder abschließbaren Raum unterzubringen.
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