Auch Renten, die für vorangegangene Jahre 2005 oder später nachgezahlt werden, müssen besteuert werden. Das entschied der 8. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 8 K 783/07 E). Mit der Einführung des gesetzlichen Rentenversicherung. 2005 bezog er neben der monatlichen Rente auch Nachzahlungen für das Jahr 2003. Das Finanzamt verlangte sowohl für die laufenden Leistungen als auch für die Rentennachzahlungen eine Einkommensteuer in Höhe von 50 Prozent. Der Kläger wollte für die Nachzahlung aber nur eine Steuer mit einem Anteil von 32 Prozent zahlen, so wie es die Bestimmungen für das Jahr 2003 vorsahen.
Die Rentenzahlungen des Klägers sind nach Auffassung des Finanzgerichts nach den im Streitjahr geltenden Regelungen mit einem Anteil von 50 Prozent zu besteuern. Dies gelte unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf 2005 oder auf davor liegende Jahre entfielen. Laut Einkommensteuergesetz seien Renten, die vor 2005 entstanden, mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent der Steuer zu unterwerfen. Damit seien auch Rentennachzahlungen erfasst.
Regelung verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgebot
Der Senat konnte weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen noch erkannte er eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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