Patienten müssen Arztrechnungen prüfen. Dies gilt auch für private Krankenversicherte. Zu diesem Urteil gelangte das Amtsgericht München (Az.: 282 C 28161/12).
In dem konkreten Fall ging es um eine Frau. Diese besuchte im Jahr 2003 einen Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. Der Arzt stellte ihr eine Rechnung aus. Diese beinhaltete auch Kosten für eine Akkupunktur- und Infiltrierungsbehandlung. Jedoch führte der Arzt diese Leistungen nie durch. Die Frau reichte ohne Prüfung die Rechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein. Das Unternehmen erstattete der Frau daraufhin den Betrag.
Geld zu Unrecht erstattet
Nach Angaben des Amtsgerichtes München erfuhr die Krankenkasse im Jahr 2012 von der Falschabrechnung. Das Unternehmen verlangte das zu Unrecht gezahlte Geld von der Versicherungsnehmerin zurück. Diese weigerte sich jedoch. Sie begründete ihre Haltung damit, dass sie ein medizinischer Laie sei. Dadurch hätte sie keine Kenntnis darüber, welche Behandlungen der Arzt tatsächlich durchführte und welche nicht.
Das Amtsgericht München urteilte jedoch für den Versicherer. Die Betroffene habe die Pflicht, eine eingereichte Rechnung zu prüfen. Dies gelte vor allem für die darin aufgeführten Leistungen. Die Patientin muss nach Ansicht des Gerichts den erstatteten Betrag zurückzahlen.
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