Müssen Patienten bei Absage eines Arzttermins Schadenersatz zahlen? Das Amtsgericht Bremen hat dazu eine Entscheidung gefällt.
Ein Arzt verklagte seinen Patienten auf 300 Euro, da dieser einen vereinbarten Termin kurzfristig abgesagt hatte. Das Amtsgericht entschied jedoch, dass der Arzt keinen Anspruch auf die geforderten Kosten hat (Az.: 9 C 0566/11). Es sei kein Behandlungsvertrag vorhanden, der Patient hat lediglich telefonisch einen Termin reserviert. Insofern könne ihm nach Ansicht des Gerichts auch nicht bewusst gewesen sein, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins kosten anfallen würden.
In einem ähnlichen Verfahren fiel das Urteil zugunsten eines Arztes aus (Az.: 1 U 154/06). Dieser verlangte von seinem Patienten Schadenersatz für eine ausgefallene zahnärztliche Behandlung in Höhe von knapp 6.000 Euro. In diesem Fall wurde dem Patienten jedoch vor dem Termin ein Anamnesebogen vorgelegt, der folgenden Hinweis enthielt:
Wir bitten darum, Terminänderungen bzw. Terminabsagen uns mindestens 24 Stunden, bei Vollnarkoseeingriffen 3 Tage vorher mitzuteilen. Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfallzeitgebühr zu berechnen.
Zudem sah es das Oberlandesgericht Stuttgart als bewiesen an, dass der Arzt für seinen Patienten einen Zeitraum von 2 Stunden reserviert und deshalb einen Verdienstausfall hatte.